Gefährdungsbeurteilung (Beispiel für Nachrüstung einer Lasterfassung) per Klick vergrößern.
DIN 56950-1:2012-05 Einleitung: […] Sie ist eine Norm zur Maschinensicherheit und in Anlehnung an den CEN Guide 414 gestaltet +hat den Charakter einer Typ-C-Norm. […]
Typ C-Normen sind maschinenspezifische Normen. Sie behandeln in der Regel alle
sicherheitsspezifischen Aspekte eines Typs von Maschine. Hier wurde die Risikobeurteilung und die Identifizierung der notwendigen Maßnahmen der Risikominderung für die betreffende Maschine
bereits durch das zuständige Normungsgremium durchgeführt. Bei ihrer Anwendung kann deshalb davon ausgegangen werden, dass alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt sind. Bei der
Risikoanalyse sollte man deshalb prüfen, ob zu dem Typ Maschine, die geplant ist, eine Typ C-Norm existiert. Lässt sich diese vollständig anwenden, kann damit die Risikobeurteilung als erledigt
betrachtet werden. Die in der Norm genannten Sicherheitsmaßnahmen geben die nötige Risikominderung vor.
D.h. für das Veranstaltungstechnik-EUC muss keine Risikobeurteilung erstellt werden, wenn Bau und Ausrüstung entsprechend DGUV Vorschrift 17/18 bzw. DIN 56950-1:2012-05 erfolgt.
Die Prinzipien der inhärent sicheren (EUC-)Konstruktion (→ DIN EN ISO 12100:2011-03: Schritt 1 der Risikominderung) bzw. dem Schritt 1 der Maßnahmenhierarchie – d.h. der Realisierung von sicherheitstechnischen Maßnahmen, die Gefährdungen an der Quelle beseitigen – sind damit, soweit dies möglich ist, befolgt:
• Berücksichtigung von geometrischen Faktoren und physikalischen Aspekten
• Berücksichtigung des allgemeinen technischen Wissens zur Konstruktion von Maschinen
• Auswahl geeigneter Technologien
• Anwenden des Prinzips der mechanisch zwangsläufigen Wirkung
• Vorkehrungen für die Standsicherheit
• Vorkehrungen für die Wartungsfreundlichkeit
• Beachten ergonomischer Grundsätze
• Elektrische Gefährdungen → Beachtung der Festlegungen aus DIN EN 60204-1:2007-04
• Pneumatische und hydraulische Gefährdungen → Drucküberwachung und Dimensionierung auf 2-fachen
Lastdruck
• Begrenzen der Gefährdungsexposition durch Zuverlässigkeit der Ausrüstung
• Begrenzen der Gefährdungsexposition durch Schaffung von Einricht- und Wartungsstellen außerhalb
von Gefährdungsbereichen
Vor der ersten Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen von sicherheits- und maschinentechnischen Einrichtungen (siehe Abschnitt V. der DGUV Vorschrift 17/18 + DGUV Grundsatz 315-390) muss die Konformität geprüft werden.