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Die Prüfungen von Arbeitsmitteln in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung sind in §§ 33 + 34 der DGUV Vorschrift 17/18 festgelegt:
§33 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der
Wiederinbetriebnahme durch Sachverständige geprüft werden.
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 besteht aus Vorprüfung, Bauprüfung, Abnahmeprüfung und – falls erforderlich – Nachprüfung.
(3) Bei sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen, für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt, erstreckt sich die
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen, die betriebsbereit angeliefert werden und für
die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt.
§34 Wiederkehrende Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen mindestens alle vier Jahre durch einen Sachverständigen im Umfang der Abnahmeprüfung
geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flugeinrichtungen vor jedem Einsatz durch einen Sachkundigen geprüft werden. Die Prüfung muss eine Sichtprüfung und Belastungsproben in Bewegung
umfassen.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Belastungsproben nach Absatz 3 mit Personen nur bei geringen Absturzhöhen durchgeführt werden.